Über externe Sozialkontakte verfügt der Beschwerdeführer nur begrenzt. Sporadisch telefoniert er mit seinen Schwestern in Syrien und einem ehemaligen Insassen. Überdies halte er Kontakt zu einem Mitarbeiter der Heilsarmee und werde regelmässig von einer Mitarbeiterin der freiwilligen Bewährungshilfe besucht (pag. BK/391). Zusammenfassend habe nur eine geringe Entwicklung beim Beschwerdeführer beobachtet werden können. Es werde nach wie vor eine hohe Massnahmebedürftigkeit festgestellt, jedoch die Massnahmewilligkeit und -fähigkeit in Frage gestellt. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit und einen therapeutischen Wiedereinstieg in der JVA Q.