Es sei zwar damit zu rechnen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den kommenden Jahren abnehme und damit auch die Energie, mit der Gewalt ausgeübt werden könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Verfassung aber durchaus in der Lage, Gewaltdelikte zu begehen. Seine körperliche Einschränkung sei nicht derart fortgeschritten, dass von einer relevanten legalprognostischen Einschränkung ausgegangen werden könne (pag. BK/457, Z. 12 ff.). Der Beschwerdeführer wird nach wie vor in der Elektrowerkstatt der JVA Q.________ beschäftigt.