Diese Einschätzung bestätigte Dr. E.________, indem er ausführte, dass die somatischen Erkrankungen und Einschränkungen des Beschwerdeführers gut behandelt würden. Es habe eine Stabilisierung und teilweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Darüber hinaus habe er keine Hinweise dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer pflegerische Unterstützung benötige (pag. BK/453, Z. 24 ff.). Dr. E.________ konkretisierte seine Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer – wenn er müsste – in der Lage wäre, seine Medikamente eigenständig einzunehmen und sich die Spritzen selbst zu setzen (pag. BK/461, Z. 24 ff.).