Dem Beschwerdeführer war es möglich, an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung teilzunehmen und den Grund seiner Anwesenheit zu verstehen. Aufgrund der durchgeführten Einvernahme geht die Kammer davon aus, dass er fähig war, der Verhandlung zu folgen, den Verhandlungsgegenstand zu verstehen und die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten. Damit war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, der Verhandlung körperlich und geistig zu folgen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich in einem stabilen Allgemeinzustand. Dass er nach den Einvernahmen von der weiteren Parteiverhandlung dispensiert wurde, vermag daran nichts zu ändern. Diese Einschätzung bestätigte Dr. E.___