BK/437, Z. 14 ff.). Wenngleich die in den Berichten der P.________ und vom Beschwerdeführer beschriebenen Erkrankungen schwerwiegend sind, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den letzten Austrittberichten stabilisiert – was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird; auch wenn er seinen Zustand als stabil schlecht beschreibt. Dem Beschwerdeführer war es möglich, an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung teilzunehmen und den Grund seiner Anwesenheit zu verstehen.