_ befunden. Nachdem der Beschuldigte anfangs noch durch das W.________ überwiesen oder gar notallmässig auf die P.________ gebracht worden war, handelte es sich bei den letzten beiden Aufenthalten um deutlich kürzere Aufenthalte und der Beschwerdeführer habe jeweils in gutem Allgemeinzustand zurückverlegt werden können (pag. BK/289 ff.). Der Beschwerdeführer führt aus, anfangs September 2021 für eine ambulante Kontrolluntersuchung erneut auf der P.________ gewesen zu sein (pag. BK/437, Z. 44). Er befinde sich alle zweieinhalb Wochen ambulant auf der P.________; alle zwei Monate folge ein stationärer Aufenthalt (pag. BK/431, Z. 14 ff.).