BK/455, Z. 21 ff.). Ein erfolgreich installiertes Krisenmanagement würde die Legalprognose verbessern (pag. BK/549, Z. 29 ff.). Nicht alle Aspekte der Störung seien legalprognostisch relevant. Relevant seien die hohe Impulsivität und die hohe Kränkbarkeit sowie die daraus resultierende Erregung (pag. BK/459, Z. 40 f.). Unverändert geblieben sei, dass der Beschwerdeführer deliktsrelevanten Themen und im Vollzugsplan gesetzten Zielen ausweiche, nicht auf diese eingehe; es sei