BK/453, Z. 36 ff.). Gemäss seinen Empfehlungen müsse primär auf die eigentlichen Probleme und diese Ausbrüche eingegangen werden und weniger auf die Natur der Störung. Die Ausbrüche müssten problemorientiert angegangen werden. Das Problemverhalten des Beschwerdeführers sei legalprognostisch relevanter als die Frage, unter welcher Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführer leide und welche Folgen diese habe. Legalprognostisch relevant seien die Kränkungserlebnisse und die damit verbundene aufbauschende Erregung. Das gelte aktuell nach wie vor. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich daran etwas geändert habe (pag. BK/455, Z. 21 ff.).