Nichtsdestotrotz verhalte sich der Beschwerdeführer gegenüber Bezugspersonen und Mitinsassen überwiegend freundlich, offen und zugewandt. Er lasse sich aber weder von jenen noch von den anderen Personen mit schwierigen sowie deliktsrelevanten Themen konfrontieren und die Ziele im Vollzugsplan würden nur minimal bis gar nicht erreicht (pag. BK/391 f.). Dr. E.________ erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass sich an der diagnostischen Einschätzung und der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nichts geändert habe (pag. BK/453, Z. 36 ff.).