Der Beschwerdeführer konnte unterdessen wieder in die Stufe 6 progressieren, in welcher er höchstmöglichen Zellenaufschluss habe und an sämtlichen Freizeitangeboten innerhalb der JVA teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorfälle nicht. Er sei hierfür aber nicht alleine verantwortlich. Erwähnt werde jeweils nur, was schiefgelaufen sei, nicht dagegen, was er sonst alles gemacht habe (pag. BK/433 f., Z. 40 ff.). Im Vordergrund steht nach wie vor das gekränkte und impulsive Verhalten des Beschwerdeführers.