- Mit Disziplinarverfügung vom 3. Mai 2020 wurde A.________ wegen Beschimpfung und ungebührlichen Verhaltens gegenüber einem Mitinsassen mit einer Busse in der Höhe von CHF 80.00 sanktioniert. Zugrunde lag der Sachverhalt, dass er einen Mitinsassen als «pädophile Sau» betitelte. - Am 5. Februar 2020 erfolgte eine Sanktionierung wegen einer Tätlichkeit gegenüber einem Mitinsassen. A.________ wurde dafür 7 Tage in Arrest versetzt und im internen Progressionssystem zurückgestuft.