189 StPO mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 und 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.8 f.). Folglich war die Stellungnahme der JVA Q.________ als Grund durchaus geeignet, um ein weiteres Gutachten einzuholen. Dr. E.________ stufte den bisherigen Vollzugs- und Therapieverlauf in seinem Gutachten als zäh und langwierig ein, aber durchaus mit günstiger Tendenz und ohne massive Zwischenfälle. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in der JVA U.________ als auch in der JVA Q.________ überwiegend zugänglich und kooperativ, oft freundlich und über die letzten beiden Jahre auch gelöster und teilweise gar humorvoll gezeigt.