zur Entscheidfindung übergehen zu wollen (pag. PEN/184 f.). Zwar vermögen Therapieberichte ein Gutachten – aufgrund der Nähe zum Patienten – nicht zu entkräften. Ihnen kommt nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität zu wie einer amtlichen oder gerichtlichen sachverständigen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2). Indes sind Therapieberichte geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten i.S.v. Art. 189 StPO mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 und 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.8 f.).