Dabei habe es insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall ergänzende Abklärungen nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden könnten, sondern solche im Gegenteil unumgänglich seien, wenn der Entscheid im Massnahmenverlängerungsverfahren auf einer sicheren gutachterlichen Basis gefällt werden solle. Die Vorinstanz gelangte deshalb zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. D.________ nicht ohne weiteres als schlüssig und vollständig bezeichnet werden könne. Bei derart widersprüchlichen, diametral voneinander abweichenden Expertenmeinungen verbiete es sich, ohne weiteres auf zusätzliche Beweiserhebungen zu verzichten und der unklaren Beurteilungsgrundlagen zum Trotz unbeirrt