Betreffend Gewaltbereitschaft seitens des Exploranden sei ein Rätsel, wie der Gutachter auf dem Boden der Aktenlage behaupten könne, dass bis dato keine gewaltbejahenden Einstellungen dokumentiert seien. Es habe im Vorfeld Amoklaufdrohungen gegeben. Herr A.________ habe selber angegeben, dass er nur darauf gewartet habe, dass ihn jemand provoziere, um diesen dann erschiessen zu können. Es habe aggressiv demolierendes Verhalten beim RAV und später auch in der JVA gegeben. Wenn der Gutachter nun schreibe, dass die Risikoeinschätzung der JVA nicht erkläre, warum es bisher nur einmal zu einer schweren Tathandlung gekommen sei, werde dies dem Problem überhaupt nicht gerecht (pag.