752). In Anbetracht der Tatsache, dass der Gutachter die schwere narzisstische Störung verkenne, könne er auch die Tat nicht einordnen und verstehen, wie sie es als Vorbehandler und die Vorgutachter täten, nämlich als Ausdruck gerade dieses ausgeprägten pathologischen Narzissmus mit hoher Kränkbarkeit und extremer (rücksichtsloser) Selbstbezogenheit (pag. 753 oben). Wenn man den Narzissmus des Exploranden und seine Bedeutung für die Tat nicht erkenne, werde ein sehr wichtiger legalprognostischer Faktor ganz ausser Betracht gelassen. Unter diesen Umständen könne denn auch ein Prognoseinstrument wie das FOTRES keine gültigen Prognoseergebnisse liefern (pag. 753).