Betreffend die diagnostizierte angebliche Borderline-Persönlichkeitsstörung halten Dr. J.________ und Frau K.________ fest, dass der Gutachter, wie etwa am Beispiel der Reaktion des Verurteilten auf den zunächst abgesagten und dann überraschend an einem anderen Tag stattgefundenen ersten Untersuchungstermin, Kernbereiche der (narzisstischen) Problematik von Herrn A.________ vermehrt treffend hervorhebe, diese dann aber nicht richtig einordne. Es zeige sich an diesem Beispiel klar die sehr hohe narzisstische Kränkbarkeit von Herrn A.________.