Der Gutachter hält sodann fest, dass eine Vollzugs- und Behandlungsplanung nicht möglich und eine weitere Behandlung des Verurteilten sinnlos sei, solange dessen Aufenthaltssituation nicht juristisch geklärt sei (pag. 699, 703). Aus diesem Grund könnten aktuell auch keine klaren Empfehlungen hinsichtlich einer Verlängerung der Massnahme gemacht werden. Wenn, dann empfehle der Gutachter eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre aber nur dann, wenn eine realistische langfristige Zukunftsperspektive mit einer planbaren Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bestehe.