Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe es mehrere Hinweise darauf ergeben, wonach es sich bei den Vorfällen in den Jahren 2011, 2012 und 2017 nicht um akute Psychosen im Sinne einer schizophreniformen Symptomatik, sondern eher um akute Kränkungsreaktionen mit der situativen Aktivierung von abwertenden und gewaltbereiten Einstellungen gehandelt habe (pag. 685). Die Beurteilung in den beiden Vorgutachten, wonach die kognitiven Fähigkeiten des Verurteilten als unauffällig erschienen, könne er aufgrund der durchgeführten testpsychologischen Untersuchung nicht bestätigen (pag. 644 f., 662, 711 ff.).