Im Einzelnen führt der Gutachter aus, dass sich im Rahmen des Vollzugs die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verifizieren liess. Der deliktrelevante Problembereich der emotionalen Instabilität/Neigung zu schweren Krisen könne aus seiner Sicht im Rahmen einer Borderline-Struktur erklärt werden, die zu Eskalation/Provokation und dem impulsiven Ausagieren von Wut führe (pag. 701). Sämtliche bisherigen Diagnosen liessen sich denn unter der Diagnose einer Borderline- Persönlichkeitsstörung mit leichten kognitiven Störungen subsumieren.