In Abweichung des Gutachtens vom 23.04.2012 und Ergänzungsgutachtens vom 19.10.2012 gelangt Dr. D.________ in seinem Gutachten im Tatzeitpunkt zu den Diagnosen einer Borderline- Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31), einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie einer kognitiven Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F06.9). Aktuell liessen sich eine Borderline- Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) (symptomatisch akzentuierte narzisstische, emotional instabile und paranoide Züge (ICD-10: Z73.1) in stabilen Lebensphasen) sowie eine kognitive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F06.9; testpsychologisch verifiziert), diagnostizieren (pag. 667, 700).