Bei den beschriebenen Triggern habe der Beschwerdeführer jeweils impulsiv, überfordert, rechthaberisch, eskalierend und teilweise querulatorisch reagiert. Während ihm in der JVA U.________ das Ansprechen von Unzufriedenheit als Therapieziel attestiert worden sei, habe er dies in der JVA Q.________ scheinbar zwar umgesetzt, die Art und Weise, wie er subjektive Ungerechtigkeit angesprochen habe, sei jedoch noch dysfunktional gewesen. Es sei wiederholt zu gereiztem / drohendem Verhalten gekommen, wobei die Handlungsschwelle hinsichtlich physischer Gewalt stets stabil geblieben sei. Die beschriebene Dynamik lasse sich gemäss Dr. D.__