der JVA Q.________ vom 26. Februar 2019 macht deutlich, dass sich die involvierten Fachpersonen bezüglich der beim Beschwerdeführer zu stellenden psychiatrischen Diagnosen und damit verbunden auch des zu wählenden zukünftigen Therapieansatzes sowie der Legalprognose uneinig sind. Dem Gutachten von Dr. D.________ vom 4. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass sich während der ersten beiden Jahre der stationären Massnahme in der JVA U.________ keine Hinweise auf ein dissoziales Verhalten und für eine relevante Gewaltbereitschaft gefunden hätten. Es habe sich um eine beschützte Umgebung gehandelt.