BVD/520). 6.2 Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses Mit Blick auf die am 27. Mai 2019 erreichte Höchstdauer der Massnahme und den bisherigen Massnahmenverlauf beauftragten die BVD den forensischen Psychiater Dr. D.________ mit der Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer, zu welchem die S.________ der JVA Q.________ am 26. Februar 2019 Stellung nahmen. Die Gegenüberstellung der Einschätzungen von Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 4. Januar 2019 und jenen der behandelnden S.________ der JVA Q.__