Mit Therapieverlaufsbericht vom 9. August 2017 hielten die S.________ Q.________ fest, dass nicht von einer Reduktion des aktuell sehr hohen Rückfallrisikos auszugehen sei, da der Beschwerdeführer nicht veränderungswillig und wahrscheinlich auch nicht -fähig sei. Eine Weiterführung der deliktsorientierten Psychotherapie werde deshalb als wenig sinnhaft erachtet. Eine den Vollzugsalltag unterstützende Therapie werde jedoch als zweckmässig befunden, um weiterhin an einem Minimum an Copingstrategien zu arbeiten und eine potenzielle Gefährdung von Personal und anderen Häftlingen zu reduzieren (pag. BVD/520).