In Gesamtbetrachtung des bisherigen Behandlungsverlaufs empfahl die JVA U.________, die Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Institution weiterzuführen. Der V.________, bei welchem sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit in der JVA U.________ in Behandlung befunden hatte, hielt mit Bericht vom 30. August 2016 fest, dass mit dem Beschwerdeführer wichtige Aspekte in der störungs- und deliktorientierten Arbeit hätten angegangen werden können. Er zeige sich kooperativ und veränderungsbereit und wolle verstehen, wie es zur Tat gekommen sei. Er sei durchschnittlich intelligent und zeige eine bestimmte Einsicht in sein aktuell problematisches Verhalten.