14 vollzug (ASMV; heute BVD) vom 2. September 2014 wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet und in Vollzug gesetzt. Am 9. September 2014 konnte der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug in die R.________ der JVA U.________ übertreten. Der Vollzug der mit Urteil vom 28. Mai 2014 ausgesprochenen stationären therapeutischen Massnahme wurde durch die BVD mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 formell angeordnet. Der Vollzugsbeginn wurde auf den 9. September 2014 festgelegt. Aufgrund interner Umstrukturierungen in der JVA U.________ wurde die dortige R.____