__ abgestellt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Die stationäre Massnahme wurde weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Massnahme am 9. September 2014 in der R.________ angetreten hatte. Aufgrund der Schliessung der TAT wurde der Beschwerdeführer zur Fortführung der ausgesprochenen stationären therapeutischen Massnahme am 21. Juli 2016 in die JVA Q.________ eingewiesen.