Weiter sind die Berichte der P.________, der Bericht über den Verlauf der Therapie vom 4. August 2021 sowie der Führungsbericht der JVA Q.________ vom 13. August 2021 zu berücksichtigen. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass die Notwendigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bis anhin mehrfach (jährlich) gemäss Art. 62 Abs. 1 und Art. 62d StGB überprüft wurde. Es wurde jeweils auf einen Verlaufsbericht der JVA U.________ und später der JVA Q.________ abgestellt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.