5. Grundlagen der Beurteilung Hinsichtlich der Entwicklung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren kann auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8-30 der vorinstanzlichen Beschlussbegründung, pag. BK/45 ff.). Sie hat sich – wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird – ausführlich und vollständig mit den Gutachten, Berichten und Verfügungen auseinandergesetzt. Sie stellte ihren Beschluss vom 4. Juni 2020 auf folgende Grundlagen ab: forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. H.________, Forensisch-Psychiatrischer Dienst (FPD) der Universität Bern, vom 23. April 2012 (pag. BVD/89 ff.),