Sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht hatten sich in ihren Entscheiden zur Rechtmässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft geäussert (vgl. Ausführungen hiervor), weshalb für das Regionalgericht kein Anlass bestand, diese Ausführungen zu wiederholen. Infolge Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft war keine Entschädigung bzw. Genugtuung geschuldet, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht auszumachen. 4.7 Fazit Zusammengefasst ist weder eine Verletzung von verfassungsrechtlichen (insb. Art.