Diesen Ausführungen ist einerseits die Dauer der Sicherheitshaft zu entnehmen. Andererseits hält es fest, dass gegen die ersten beiden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts jeweils – erfolglos – Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beim Bundesgericht erhoben worden war. Einzig der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2020 war unangefochten geblieben. Sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht hatten sich in ihren Entscheiden zur Rechtmässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft geäussert (vgl. Ausführungen hiervor), weshalb für das Regionalgericht kein Anlass bestand, diese Ausführungen zu wiederholen.