Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 65 E. 5.2). Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Beschluss. Das Regionalgericht hält seine Erwägungen zur Sicherheitshaft in den Ziffern 38 bis 40 seiner Begründung fest. Diesen Ausführungen ist einerseits die Dauer der Sicherheitshaft zu entnehmen.