Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips erweist sich damit als unbegründet. Damit stellt die bisherige Haftdauer in Sicherheitshaft offensichtlich auch keine Überhaft dar und eine Genugtuung ist nicht geschuldet. Weiter rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz nehme mit keinem Wort zu seiner Forderung Stellung, wonach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die rechtswidrige Haft in Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag (28.05.2019 bis 04.06.2020, 373 Tage), ausmachend total CHF 74'600.00, auszurichten sei.