Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_528/2020 vom 4. November 2020 sowie die dort in E. 2.1 zitierten weiteren Urteile). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die allenfalls fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage nach der Rechtsprechung des EGMR zu ersetzen, mithin die Anforderungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen