Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits mehrmals mit dem genannten Urteil i.S. I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019 auseinandergesetzt hat. Demnach beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO inzwischen auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung. Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_528/2020 vom 4. November 2020 sowie die dort in E. 2.1 zitierten weiteren Urteile).