11 Band 3, 2014, Rz. 54). Der EGMR kann sich darauf beschränken, im Tenor einen Konventionsverstoss festzustellen, oder darüber hinaus konkrete Massnahmen, wie beispielsweise die Freilassung Gefangener, anordnen (vgl. Breuer, in: EMRK; Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 5 f. und 10 zu Art. 46 EMRK). Hingegen kommt dem EGMR keine Kassationskompetenz zu. Er kann also einen innerstaatlichen Gerichtsentscheid nicht aufheben oder annullieren. Es ist vielmehr Sache des verurteilten Staates, die Konventionsverletzung zu beseitigen.