44 Abs. 1 EMRK). Endgültigkeit meint Rechtskraft: Endgültige Urteile können nicht mehr angefochten werden (formelle Rechtskraft). Des Weiteren sind diese Urteile auch inhaltlich für die Parteien verbindlich (materielle Rechtskraft). Der betroffene Vertragsstaat kann nicht mehr behaupten, sein Verhalten sei konventionskonform gewesen. Die Rechtskraft bezieht sich allein auf den Tenor, d.h. die vom Gerichtshof benannten Rechtsfolgen der Entscheidung (Peters/Altwicker, § 13, Die Verfahren beim EGMR, in: Enzyklopädie des Europarechts,