Es kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in den Beschlüssen BK 19 250 (E. 5.2 f.) und BK 19 528 der Beschwerdekammer verwiesen werden: BK 19 250 E. 5.2 f.: […] Beim Entscheid über die Weiterführung der stationären Massnahme handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO. Grundsätzlich muss dieser Entscheid vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ergehen. Ist die rechtzeitige Verlängerung nicht möglich, ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zeit bis zum endgültigen Entscheid Sicherheitshaft anzuordnen.