5 EMRK einen Anspruch auf eine Genugtuung. Eine solche sei bereits vor der Vorinstanz beantragt worden. Indem sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu dieser Forderung geäussert habe, sei eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen (pag. BK/41). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 28. Mai 2014 zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt. Zum Zeitpunkt des Urteils befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug.