9 stanzlichen Verhandlung ergänzend befragt. Weitergehende Beweismassnahmen drängen sich insoweit nicht auf. 4.6 Fehlender Hafttitel und Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Beschwerdeführer rügt, entgegen den Anforderungen gemäss Art. 5 EMRK bestehe vorliegend für die angeordnete Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage. Die Massnahme sei längst abgelaufen gewesen, als über deren Verlängerung befunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund rechtswidriger Haft gestützt auf Art. 5 EMRK einen Anspruch auf eine Genugtuung.