So sind sich Dr. E.________ und Dr. D.________ hinsichtlich der Diagnose der Persönlichkeitsstörung einig und attestieren eine solche in derselben Unterkategorie (F60-F69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen). Dr. E.________ hält fest, dass er, Dr. D.________ und die Behandler in der JVA Q.________ von einer breiten Datenbasis und langfristigen Verhaltensbeobachtungen profitieren würden und sich in der Konsequenz einig seien, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe und vorliege (pag. PEN/462 f.).