Es hätte ihm auch die Möglichkeit offen gestanden, entsprechend zu reagieren und beispielsweise bei der Vorinstanz einen Antrag um Verschiebung der Hauptverhandlung zu stellen. Dies nicht zu tun und nunmehr zu rügen, es sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Folglich erweist sich die Rüge als unbehelflich. 4.5 Obergutachten und Einvernahme von Dr. D.________ Aktenkundig sind die Gutachten von Dr. D.________ und Dr. E.________. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann (vgl. Ziffer 10 hiernach) sind in den Gutachten keine wesentlichen Unterschiede auszumachen.