worden sein sollen, auch wenn zuzugestehen ist, dass der zeitliche Ablauf grundsätzlich als unglücklich zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer wusste seit Zustellung der Verfügung vom 17. April 2020 (zugstellt am 20. April 2020) um die zeitliche Knappheit der Zustellung des Gutachtens, was ihm eine entsprechende Planung ermöglichte. Es hätte ihm auch die Möglichkeit offen gestanden, entsprechend zu reagieren und beispielsweise bei der Vorinstanz einen Antrag um Verschiebung der Hauptverhandlung zu stellen.