Im Zuge der Beschwerdeführung betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft vor dem Obergericht des Kantons Bern (BK 19 528) wurde dem Gutachter auf dessen Antrag hin die Frist zur Erstellung des Gutachtens (vorerst) bis zum 31. März 2020 verlängert (pag. PEN/245). Mit Verfügung vom 24. März 2020 wurde der Gutachter angewiesen, das Gutachten bis zum 30. April 2020 fertigzustellen (pag. PEN/279). Diese Frist wurde infolge eines Aufnahmestopps in der T.________ bedingt durch die Coronakrise mit Verfügung vom 17. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 verlängert (pag.