Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte das Regionalgericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer in Aussicht und legte den Zeithorizont für die Erstellung auf sechs Monate fest (pag. PEN/181). Nachdem die Stellungnahmen der Parteien eingegangen waren, beurteilte es mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 die Anträge der Parteien (u.a. Ergänzungsfragen seitens der BVD und Ausstandsbegehren be-