4.4 Nicht rechtzeitige Zustellung des Gutachtens Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens rügt, weil ihm das Gutachten von Dr. E.________ erst kurz vor der Verhandlung zugestellt worden ist, ist festzuhalten, dass alle Beteiligten den spätmöglichsten Termin der Gutachtenserstellung kannten. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte das Regionalgericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer in Aussicht und legte den Zeithorizont für die Erstellung auf sechs Monate fest (pag.