Er behauptet eine «krasse Verletzung» des Beschleunigungsgebots, indem für die Begründung des Entscheides sieben Monate aufgewendet worden seien, ohne näher darauf einzugehen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 385 StPO). Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass das Regionalgericht zwischen seinem Beschluss vom 4. Juni 2020 und der Begründung vom 4. Januar 2021 grösstenteils nicht in Besitz der Verfahrensakten gewesen ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten G.________.