Dass er nach den Einvernahmen von der weiteren Parteiverhandlung dispensiert wurde, vermag daran nichts zu ändern. Nachdem die Beschwerdekammer einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte und dessen somatische Beschwerden insbesondere mit den Berichten der P.________ dokumentiert sind, bedarf es keiner darüber hinausgehenden zusätzlichen Ausführungen von Dr. F.________. Dieser vermag zur Therapiefähigkeit zudem keine notwendigen Ausführungen zu machen. Diese ist in den psychiatrischen Gutachten beurteilt worden und von Dr. E._____