Vielmehr kann aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers und der durchgeführten Einvernahme davon ausgegangen werden, dass er fähig war, der Verhandlung zu folgen, den Verhandlungsgegenstand zu verstehen und die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten. Damit war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, der Verhandlung körperlich und geistig zu folgen. Dass er nach den Einvernahmen von der weiteren Parteiverhandlung dispensiert wurde, vermag daran nichts zu ändern.